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Finanzlexikon: gewerbesteuergesetz
gewerbesteuergesetz
Charakter der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die in Deutschland auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Es handelt sich bei ihr nach der Definition von § 3 Abs. 2 AO ("Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.") um eine Real- oder Sachsteuer, auch wenn diese Einordnung nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und der Lohnsummensteuer (siehe unten) umstritten ist. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz, die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien.
Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage und Steuerfestsetzung
Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wobei im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht die Personengesellschaft als solches der Steuer unterliegt (einkommensteuerlich sind dies nur die Gesellschafter). Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer (siehe dazu aber unten: Reformvorschläge). Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt immer der Gewerbesteuer. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind, oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt.
Bemessungsgrundlage der Besteuerung ist der Gewerbeertrag. Dabei handelt es sich um den wiederum nach Vorschriften des Einkommensteuerrechts bzw. Körperschaftssteuerrechts zu bestimmenden Gewinn, der um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird. Als wesentlichste Hinzurechnungsvorschrift ist die hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zu nennen; gewerbesteuerlich mindern bezahlte Zinsen auf langfristige Kredite den Gewerbeertrag nur zur Häfte (bei einem EBIT von 200 werden Zinsen in Höhe von 100 gezahlt, der Gewinn beträgt also 100, der Gewerbeertrag allerdings 150). Durch die Kürzungsvorschriften soll zum Beispiel eine mehrfache Belastung mit Realsteuern vermieden werden.
Die Höhe wird vom Finanzamt bestimmt. Erhoben wird die Steuer aber von den Gemeinden. Allerdings werden durch die Gewerbesteuerumlage Bund und Länder beteiligt.
Die Höhe der Gewerbesteuer bestimmt sich aus der Steuermesszahl (regelmäßig 5 %) auf den Gewerbeertrag und einem Hebesatz (ein so genannter Hundertsatz) auf den so ermittelten Steuermessbetrag. Dieser Hebesatz wird durch die Gemeinden festgelegt. Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes an der Gewerbesteuer (oder einer anderen, neu zu schaffenden "wirtschaftskraftbezogenen Steuer") ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert. Nach Änderung des Gewerbesteuergesetzes im Dezember 2003 sind die Gemeinden ab 2004 verpflichtet, mindestens einen Hebesatz von 200 zu erheben. Damit wollte der Gesetzgeber sog. Gewerbesteueroasen (zum Beispiel Norderfriedrichskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatte) verhindern. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland (München hat einen Hebesatz von 490, die meisten Gemeinden im Umland liegen zwischen 300 und 400). Werden Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist die Steuermesszahl zu zerlegen. Als Maßstab dazu werden in der Regel die Arbeitslöhne verwendet.
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